Weiterführung der Regelungen zum Schutz der Gesundheit ab 13. August 2022

Die letzte Corona-Schutz-Verordnung (Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung), wurde nicht verändert sondern bis zum 10. Septmeber verlängert und enthält weiterhin für die Kinder- und Jugendarbeit keine direkten Einschränkungen für den regulären Betrieb. Es gelten weiterhin folgende Empfehlungen:

Allgemeine Schutzmaßnahmen im öffentlichen Raum im Alltag:

"Daher wird den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen:
1. in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen,
2. wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen,
3. persönliche Kontakte zu reduzieren,
4. die Corona-Warn-App zu nutzen und
5. allgemeine Hygieneregeln zu beachten." (S. 1f.)

Weiterhin gelten Ausnahmen beim Tragen von Masken nach § 3 Maskenpflicht für U6-Jährige. Ebenso sind in bestimmten Altersgruppen Mund-Nasen-Bedeckungen ausreichend:

"(1) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske
(Maskenpflicht) gilt: ...
3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
4. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der
Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen" (S. 2)

Bei der Umsetzung von Ferienfreizeiten und anderen Aktivitäten sollten die Infektionszahlen in Sachsen im Blick behalten werden, https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html

Im Arbeitskontext von Einrichtungen/ Trägern der Jugendhilfe sind die Empfehlungen des Bundes hilfreich, https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Die Verordnung, die vom 13.08. bis zum 10.09.2022 gilt, ist nachzulesen unter: Corona Virus Sachsen - Verordnung vom 04. August 2022

Weitere Informationen zu Masken- und Testpflicht finden sich hier und hier.

Zurück