Vorwarnstufe regelt 2G in einzelnen Lebensbereichen – Ausnahmen für Kinder- und Jugendarbeit

Die neue CoronaSchVO regelt aufgrund der Vorwarnstufe 2G in einzelnen Lebensbereichen. Für Kinder- und Jugendarbeit gemäß SGB VIII gelten jedoch Ausnahmen.

Ab heute gilt eine neue CoronaSchVO aufgrund des steigenden Infektionsgeschehens. Sie folgt dem Grundsatz gemäß §1: „(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.“ (S. 2) Grundlage für die weitere Öffnung bilden weiterhin ein Hygienekonzept, die Kontakterfassung und die entsprechenden Basisschutzmaßnahmen nach §5.

In Sachsen gilt seit 05.11.2021 die Vorwarnstufe und damit in verschiedenen Lebensbereichen 2G.

Was heißt dies nun für Angebote/Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß §11 SGB VIII?

Die CoronaSchVO formuliert für die Leistungsangebote nach §11 SGB VIII Ausnahmen:

Es gilt z. B. keine weitere Begrenzung der Personenzahl in Räumen und keine (zusätzliche) Testpflicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen, die eine (Berufs-)Schule besuchen, und damit auch kein 2G.

§4 regelt Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis und macht deutlich, dass bezüglich 3 G (geimpft, genesen und getestet) weiterhin für junge Menschen die Ausnahme gilt:

„(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.“

>>> Dazu zählen Schüler*innen von Förder-, Oberschulen, Gymnasien und Berufs-/Berufsfachschulen u. a., für die demnach alle Angebote nach §11 SGB VIII offen sind.

In den Erläuterungen zu § 4 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis) heißt es:

„Die in Absatz 2 bislang geltenden Ausnahmen von der 2G-Regelung für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre …, werden bezogen auf die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen bei der Vorwarnstufe erweitert. Damit erhalten Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre … die Möglichkeit des Zugangs zu den einschlägigen Angeboten.

Der § 8 umfasst die zusätzlichen „Maßnahmen bei Vorwarnstufe

(1) Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 gilt § 7 entsprechend. Abweichend von Satz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für

  1. den Zugang zur Innengastronomie, mit Ausnahme der Verpflegung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, wenn eine räumliche Trennung zu anderen Gästen gewährleistet ist,
  2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
  3. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und
  4. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.“

>>> Diese 2G-Regelung gilt jedoch nicht für junge Menschen in den Angeboten nach §11 SGB VIII, wie oben bereits benannt.

 

Weiterhin gilt, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – also auch Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII – gelten im Sinne der CoronaSchVO nicht als dort benannte „Veranstaltungen und Feste“ bzw. als „Kultur- und Freizeiteinrichtungen“ o. ä. und unterliegen demnach nicht der 2G-Regelung, da es sich um Leistugnen nach dem SGB VIII handelt.

Gemäß §8 Maßnahmen der Vorwarnstufe heißt es „(2) Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Satz 1 gilt nicht… 2. bei Angeboten nach §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“

>>> Demnach sind, über bereits im Hygienekonzept festgelegte, zumeist räumlich bedingte Eingrenzungen der Besucherzahl in Einrichtungen/ Angeboten nicht erforderlich.

 

(4) Beschäftigte in … Angeboten nach §§ 11 bis 13, 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test dem Arbeitgeber vorzuweisen.“

Darüber hinaus gilt in der Vorwarnstufe gemäß §8 Satz 3:

Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 wird den Arbeitgebern dringend empfohlen, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich kostenfrei einen Test anzubieten. Den Beschäftigten wird dringend empfohlen, dieses Angebot anzunehmen. Selbstständigen wird dringend empfohlen, sich dreimal wöchentlich testen zu lassen.“

>>> Insofern sollte die Testfrequenz für die Beschäftigten auch in Angeboten/Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit erhöht werden.

In den Erläuterungen zu §8 (3) heißt es: „In Absatz 3 wird in Anlehnung an die bereits in vorhergehenden Wellen geübte Praxis die dringende Empfehlung an die Arbeitgeber aufgenommen, während der Vorwarnstufe Tests dreimal wöchentlich kostenfrei anzubieten. Damit sollen die explosive Entwicklung der Inzidenz und das äußerst dynamische Infektionsgeschehen eingedämmt werden.“

 

Die Regelungen der neuen Verordnung gelten vom 8. bis 25. November 2021.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist hier zu finden: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-11-05.pdf

Die Schul- und Kita-Coronaverordnung (SchulKitaCoVO) findet sich hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/21_10_20_SchulKitaCoVO.pdf

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