Startsignal für die Kinder- und Jugenderholung

Freizeitmaßnahmen und Ferienangebote sind nun wieder gestattet gemäß CoronaSchVO:

"§ 22a Angebote der Kinder-, Familien-und Jugenderholung

(1) Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß §11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen Test zu Beginn des Aufenthalts vorweisen. Schulfahrten sind untersagt.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an 14 Tagen in Folge entfällt die Testpflicht."

Die Bestimmungen finden sich in der aktuellen CoronaSchVO vom 26. Mai 2021 auf S.13. Entsprechende Hygienekonzepte und Kontaktnachweise sind erforderlich, vgl. S.6 "§ 6 Hygienekonzept und Kontakterfassung"

 

Auch für die Fort- und Weiterbildung gelten vereinfachte Regelungen

Laut CoronaSchVO gilt: "§ 27 Aus-, Fort-und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen

(1) Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende von Aus-, Fort-und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. Eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 ist vorzusehen.(2) § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an 14 Tagen in Folge entfällt die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher."

 

Weitere Informationen finden sich in der aktuellen CoronaSchVO, die nun vom 31. Mai bis 13. Juni 2021 gilt.

 

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