(Sommerferien-)Angebote nach §§11-14 SGB VIII umsetzbar – bei niedrigen Inzidenzen auch weiterhin „Go“ für Kinder- und Jugenderholung

Die Konsolidierte Fassung der SächsCoronaSchVO vom 26.07.2021 ist veröffentlicht und gilt in den Sommerferien. Nach dieser können Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ihre Hygienekonzepte ausrichten (Regelungen dazu finden sich unter § 6 Hygienekonzept S. 6).

  Arbeitshilfen für Hygienekonzepte finden sich hier: Arbeitshilfe - Anforderungen an Hygienekonzepte für die (O)KJA

Grundlegend für die Weiterarbeit ist der aktuelle Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis und sollte daher besonders beachtet werden.

Auch Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung in den Sommerferienwochen sind ab einer Inzidenz unter 100 zulässig, vgl. §24 (2), ab Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht, vgl. §24 (3).

 

Zu beachtende Regelungen sind u.a.:

Der § 3 regelt die Basismaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 10, vgl. dazu S. 3.

Informationen bzgl. der Regelung unter bestimmten Inzidenzwerten finden sich unter § 2 Sieben-Tage-Inzidenz, vgl. dazu S. 3.

Im § 4 (7) Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelung ist geregelt (S. 4), dass der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 bis 3 nicht „bei Angeboten nach §§ 11 bis 14 ….. des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe“ gelten.

Nach §5 Maskenpflicht gilt „(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht 1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen … und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen“. Allerdings können die Beschränkungen nach dieser Verordnung aufgrund von Regelungen in den Landkreisen bei niedrigeren Inzidenzen entfallen.

Im Teil 5 – Nichtschulische Bildung finden sich die Regelungen im § 24 Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung

„(1) Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind geschlossen.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Angebote mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen Test zu Beginn des Aufenthalts vorweisen.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.“ (vgl. S. 17)

 

Mehr Informationen der Konsolidierten Fassung der SächsCoronaSchVO vom 26.07.2021 finden sich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/AenderungsVO-Corona-SchVO-Lesefassung-2021-07-20.pdf

Diese gilt vom 28.07.2021 bis zum 25.08.2021.

 

Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungsangebote können unter Beachtung der entsprechenden Inzidenzen weiterhin in Präsenz stattfinden, vgl. dazu § 27 Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen S.17 f.

Weiterhin gelten für Träger in ihrer Arbeitgeberrolle die Regelungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales http://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2021-07/

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