Sommer(ferien)angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §§11-14 SGB VIII mit Hygienekonzept umsetzbar

Per 01.07.2021 greift eine neue CoronaSchVO, die bis Ende Juli und damit bis in die erste Sommerferienwoche hinein gilt.

Weiterhin folgt die Verordnung dem Grundsatz: was nicht benannt ist, ist erlaubt!

Somit sind derzeit alle Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §§11-14 SGB VIII mit entsprechenden Hygienekonzepten (vgl. CoronaSchVO § 6 Hygienekonzept, S. 6 ) (und aufgrund der niedrigen Inzidenzen) in Sachsen zulässig.

Aussagen zur Kinder- und Jugendarbeit finden sich nun im „Teil 5 –Nichtschulische Bildung“.

Damit wird dem Bildungsauftrag nach SGB VIII Rechnung getragen, auch in Abgrenzung zu sog. „§ 22 Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen“ im Sinne der CoronaSchVO (also nicht die KJA meint).

 

In der CoronaSchVO ist formuliert:

㤠24 Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung

(1) Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind geschlossen.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Angebote mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen Test zu Beginn des Aufenthalts vorweisen.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.“ (S. 16 und S.37)

Dabei ist auch §5 Maskenpflicht zu beachten: „(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen“ (S. 5).

Für junge Menschen gelten die Ausnahmen nach §5(2) gemäß Satz 2-4:

„(2) Für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,

3. Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht … auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen befreit

4. die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.“

 

Weiterhin gilt auch für hauptamtlich Beschäftigte „§ 9 Allgemeine Testpflicht

(1) Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.“ (S. 8)

Angebote von „Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen“ dürfen bei entsprechend niedriger Inzidenz ebenfalls weiterhin stattfinden (vgl. §27 S.17).

Diese Regelungen gelten vom 01.07. bis 31.07.2021, vgl. SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021

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