(Offene) Kinder- und Jugendarbeit läuft in Sachsen - mit Abstand - weiter

Mit Ende der Sommerferien kann in Sachsen die (Offene) Kinder- und Jugendarbeit ihre Arbeit unter Maßgabe der Hygieneregeln auf Grundlage der SächsCoronaSchVO vom 25.08.2020 fortführen.

Kinder- und Jugendarbeit hat die Aufgabe Erlebnis-, Erfahrungs- und Begegnungsräume für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu eröffnen. Dies kann nun unter den aktuellen Rahmungen in Kontinuität fortgesetzt werden. Laut der Verordnung haben „Träger von Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14, … Konzepte zu erstellen und umzusetzen, die die Einhaltung von Hygieneregelungen sicherstellen.“

Dabei muss in Abhängigkeit „von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten … im Konzept eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen festgelegt werden, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht.“ (vgl. SächsCoronaSchVO § 2 Absatz 5). Für feste und wiederkehrende Gruppen gilt letzteres nicht: „Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit datenschutzkonformer und datensparsamer Erhebung von Kontaktdaten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durchgeführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb der Gruppe nicht eingehalten werden.“ (vgl. SächsCoronaSchVO)

Demnach ist es erforderlich, die bestehenden Hygienekonzepte der Jugendeinrichtungen dahingehend zu prüfen und für die Fachkräfte vor allem mit den Adressatengruppen der (Offenen) Kinder- und Jugendarbeit diese Neuregelungen zu kommunizieren.

Die aktuell gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit allen weiteren Änderungen findet sich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-7434.

Diese ist gültig im Zeitraum vom 1. September bis 2. November 2020.

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