Notfallverordnung verlängert - Einrichtungen/Angebote der Kinder- und Jugendarbeit weiter OFFEN

Die aktuelle Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gilt über den Jahreswechsel und enthält einige Änderungen der bisherigen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021.

Weiterhin gilt, was nicht benannt ist, ist gestattet: Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII bleiben - mit den jeweiligen Hygienekonzepten - weiter OFFEN!

Nur wenige Regelungen sind weiterhin beachtenswert:

> nach "§ 4 Hygienekonzept, Mindestabstand, Test für Mitarbeitende" weiterhin erforderlich:

(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von ... Einrichtungen, ... Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig. Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen." (S. 4)

"2) Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum zu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkung. In den Hygienekonzepten soll diese dringende Empfehlung berücksichtigt werden." (S. 4)

> Für Mitarbeitende nach §11 SGB VIII gilt 3G:

In der neuen Verordnung heißt es: "5. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben." Dieser lautete bislang: "(3) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 13, 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test dem Arbeitgeber vorzuweisen." (bisherige SächsCoronaNotVO vom 19.11.2021)

In den Erläuterungen heißt es zu den Neuregelungen: "Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 4 - Hygienekonzept, Mindestabstand, Test) Die Aufhebung von Absatz 3 erfolgt mit Rücksicht auf die nach dem Infektionsschutzgesetz in Arbeitsstätten geltende 3G-Regelung. Diese findet auch für Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in den Angeboten nach den §§ 11 bis 13, § 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Anwendung." (S. 12)

> § 5 Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen:

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht 1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, ...Angeboten, ...sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt". (S. 5)

> Kinder- und Jugendarbeit gilt nicht als private Zusammenkunft - keine zahlenmäßige Beschränkung:

Neu ist gemäß § 6 „Zusammenkünfte (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt.

... Satz 1 gilt nicht ... 2. bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, ... des Achten Buches Sozialgesetzbuch" (S. 6)

 

> für U16 Jährige nach § 15 Außerschulische Bildung mit 3 G zulässig:

"12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1)„ Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen sind untersagt.“ ... mit Ausnahme für U16: "(3) Absatz 1 gilt nicht für Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres. In diesem Fall besteht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer sowie Anleitungspersonal die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung." (S. 10)

 

Die Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung gilt vom 12. Dezember 2021 bis 09. Januar 2022 und ist hier abrufbar https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Aenderungsverordnung-SaechsCoronaNotVO-2021-12-12.pdf

Die besser verständlichere Lesefassung ist hier zu finden https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2021-12-12.pdf

Ab 13. Dezember 2021 soll zudem eine überarbeitete Sächsische Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung gelten und wird hier veröffentlicht werden https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-11475

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