niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gelten weiter

Die ab 1. Mai 2022 greifenden Regelungen laut CoronaSchVO beinhalten weiterhin allgemeine Schutzmaßnahmen und entsprechende Empfehlungen.

„Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems.“ (S. 1)

Allgemein gültig beachtenswert gemäß §1 wird weiterhin „dringend empfohlen:

1. in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen,
2. wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen,
3. persönliche Kontakte zu reduzieren,
4. die Corona-Warn-App zu nutzen und
5. allgemeine Hygieneregeln zu beachten.“ (S. 1f.)

Für Angebote/ Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII gelten weiterhin – über die allgemeinen Empfehlungen gemäß §1 der CoronaSchVO hinaus – keine weiterführenden Regelungen.

Eine Maskenpflicht gilt nur noch in bestimmten Einrichtungen/ Institutionen verpflichtend (vgl. §3 Maskenpflicht, S. 2f.).

Ebenso besteht die Testpflicht (vgl. § 4 Testpflicht, S. 4f.) nur noch in bestimmten Einrichtungen/ Institutionen.

Weiterhin beachtenswert gemäß § 3 Maskenpflicht mit Blick auf junge Menschen gilt in bestimmten Einrichtungen/ Institutionen wie Arztpraxen und Krankenhäuser etc.:

„(1) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt: [...]
3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
4. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen„ (S. 2)

Im Öffentlichen Nahverkehr gilt weiterhin Maskenpflicht, für Schüler*innen genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz: „(2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln ... für Schülerinnen und Schüler.“(S. 3)

„Die Hygiene-Allgemeinverfügung lief am 2. April 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist nicht mehr vorgesehen. Eine Konkretisierung bestimmter Maßnahmen aus der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordung ist nicht mehr erforderlich, da die meisten Schutzmaßnahmen zum 3. April 2022 wegfallen." (vgl. Webseite SMS)

Die neue SächsCoronaSchVO gilt vom 1. bis 28. Mai 2022 und ist unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2022-04-26.pdf abrufbar.

Für Schule und Kita galten zuletzt gesonderte Regelungen.

Die Schul- und Kita-Coronaverordnung ist am 17. April 2022 ausgelaufen und es wird keine aktualisierte Version geben.

Die Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas werden achtsam zurückgefahren siehe https://www.coronavirus.sachsen.de/eltern-lehrkraefte-erzieher-schueler-4144.html

Die Regelungen für Arbeitgeber und damit für Arbeitnehmer*innen der Corona-ArbSchV des Bundes vom 20. März 2022 gelten noch bis 25. Mai 2022 und damit auch für Träger und Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe.

„Für einen Übergangszeitraum müssen daher gerade in der Arbeitswelt noch bestimmte Basisschutzmaßnahmen getroffen werden.“

Arbeitgeber haben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin ein betriebliches Hygienekonzept umzusetzen.

Dabei sind weiterhin die Basischutzmaßnahmen einzuhalten, Testangebote sind noch 1x pro Woche vorzuhalten und medizinischen Gesichstmasken (Mund-Nasen-Schutz) bereitzustellen.

„Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.“ Zudem soll noch bis zum Auslaufen der Verordnung die „Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen“ erfolgen. Daher „ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können.“

Nähere Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung siehe u.a. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html und http://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/

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