Kinder- und Jugendarbeit auch im Herbst OFFEN

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt ab 23.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021.

Weiterhin können nach dieser Angebote/Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit nach §§ 11-14 SGB VIII mit entsprechenden Hygienekonzepten ihre Arbeit in Kontinuität fortsetzen. Im Vergleich zur vorhergehenden Verordnung gibt es nur wenige Passagen, die die Kinder- und Jugendarbeit unmittelbar betreffen.

Gemäß §1 gilt generell „Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote sind unabhängig vom Infektionsgeschehen geöffnet bzw. ist deren Inanspruchnahme und deren Betrieb gestattet. Geöffnet sind damit alle Bereiche des gesellschaftlichen und des wirtschaftlichen Lebens.“ (S. 20)

Weiterhin gilt, da Kinder und Jugendliche i. d. R. in Hort/Schule getestet sind, ist eine weitere Testung für die Nutzung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit nicht erforderlich.

Damit haben die Aussagen/Empfehlungen des Landesverbands weiterhin Gültigkeit; vgl. auch § 4, in dem heißt es: „(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.“ (S. 4)

Der § 5 regelt die „Basisschutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)“.

Hier heißt es u. a. „(4) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 13, 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test dem Arbeitgeber vorzuweisen.“

Weiterhin gilt § 6 Maskenpflicht (S. 5f.), wenn der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann.

§ 7 regelt Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35

„(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für (...)

10. die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise.“ (S. 8)

Alle anderen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit können auch bei höheren Inzidenzen (über 35) unter Einhaltung der Basisschutzmaßnahmen offen bleiben.


Für die Kinder- und Jugenderholung gilt (Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10):

Inzidenz unter 10 Inzidenz zwischen 10 und 35 Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe
Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich
Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G) Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (2G);

bei nicht-touristischem Angebot:

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)
Keine Kontakterfassung erforderlich Keine Kontakterfassung erforderlich Kontakterfassung erforderlich Kontakterfassung erforderlich Kontakterfassung erforderlich
Kein 2G-Optionsmodell möglich Kein 2G-Optionsmodell möglich Kein 2G-Optionsmodell möglich Kein 2G-Optionsmodell möglich Kein 2G-Optionsmodell möglich

(vgl. Regelungsübersicht für Einrichtungen und Angebote gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021)


Die aktuelle Verordnung findet sich hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2021-09-21.pdf

Im Verlauf des Oktobers wird eine weitere Verordnung erwartet, die auch für die bevorstehenden Herbstferien von Belang sein wird. Aus Sicht des Landesverbands sind nach jetzigem Stand Herbstferienangebote ohne erhebliche Einschränkungen auf der Grundlage entsprechender Hygienekonzepte planbar.

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