Inzidenzunabhängige Öffnung mit Hygienekonzepten möglich

Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gültig vom 26. August 2021 bis 22. September 2021 "stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen." (PM SMS)

Für die Kinder- und Jugendhilfe gilt u.a.:

"§6 Maskenpflicht

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

  1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
  2. für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.

§7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35

(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für [...]

6. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, [...]
10. die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie
11. den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich.

Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt bei Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich."

Maßnahmen der Vorwarnstufe sowie der Überlastungsstufe finden sich genauer in der Corona-Schutz-Verordnung.

 

Die besonderen Hygieneregeln für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung finden sich in der Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen:

„10. Besondere Hygieneregeln für Angebote der Kinder-  und Jugendhilfe sowie für Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung

a) Die Obergrenze in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe für die zeitgleich anwesenden Personen bemisst sich an den örtlichen Gegebenheiten und muss im jeweiligen Hygienekonzept [zu unseren Beispielen für Hygienekonzepte] festgelegt werden.

b) Besondere Hygieneregeln für Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch:

  • Die Träger von Angeboten der Kinder-, Jugend- und Familienerholung haben Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte unter Berücksichtigung des Konzeptes der Beherbergungsstätte zu erstellen und umzusetzen.
  • Die Anzahl der Teilnehmer einschließlich Betreuer soll die örtlichen Gegebenheiten und die Abgrenzbarkeit der Gruppen berücksichtigen. Die Maßnahmen sind nach Möglichkeit in festen Gruppen durchzuführen. Kontakte zu anderen Gruppen oder Einzelpersonen sind zu vermeiden.“

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