Es bleibt bei digitalen und mobilen Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit

Eine weitere Novellierung der SächsCoronaSchutzVO vom 08.01.2021 verlängert den Lockdown.

Nach § 4 bleibt es bei der Schließung von Einrichtungen und Angeboten, Interventionen im Sinne des Kindeswohls sind dennoch möglich.

Konkret heißt es:

"(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:

1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Schulungen zur Pandemiebekämpfung oder zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-und Fortbildung sowie der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen,"

und

"16. Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe nach dem §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung; zulässig bleiben Angebote der mobilen Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen"

Die SächsCoronaSchutzVO vom 08.01.2021 findet sich unter: SächsCoronaSchVO vom 8. Januar 2021 [PDF]

Leider wurden die FAQs noch nicht angepasst, sondern sind derzeit noch mit Stand 11.12.2020 veröffentlicht, was ggf. zu Irritationen führt. (siehe: Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen)

Entsprechend sind die Träger, Einrichtungen und Fachkräfte gefordert, ihre Konzepte und Leistungsbeschreibungen anzupassen. (siehe dazu auch: Not-Konzept für den mobilen und digitalen Weiterbetrieb der Kinder- und Jugendarbeit)

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