Erleichterungen in neuer Verordnung auch für Bildungsarbeit

Wie bereits in den vorangegangenen Verordnungen kann die Kinder- und Jugendarbeit gemäß SGB VIII auf der Grundlage von Hygienekonzepten (vgl. § 3) und Basisschutzmaßnahmen gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 1. März 2022 weitergeführt.

Hier ergeben sich für den aktuellen Gültigkeitszeitraum keine veränderten Handlungsnotwendigkeiten für die Praxis der Kinder- und Jugendarbeit.

In vielen gesellschaftlichen Lebensbereichen erfolgen Erleichterungen, überwiegend greift wieder die 3G-Regelung. In „Diskotheken, Bars mit Tanzlustbarkeiten und Clubs“ (§12 (3)) gilt die 2Gplus-Regelung, dort entfällt jedoch die Maskenpflicht.

Eine Regelungsübersicht für einen schnellen Überblick auf verschiedene Lebensbereiche, die auch für jungen Menschen relevant sind, findet sich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-Regelungsuebersicht-ab-04.03.2022.pdf.

Nachfolgend einige Hinweise:

Weiterhin gilt kein 2G bzw. 3G in der Kinder- und Jugendarbeit für deren Adressatengruppen nach §7 SGB VIII. Bei externen Aktivitäten müssen jedoch die dort geltenden Regelungen berücksichtigt werden (siehe z. B. § 11 Kultur, Freizeit- und Sportveranstaltungen sowie § 12 Kultur und Freizeit, S. 7f.).

Beachtenswert bzgl. Maskenpflicht bleibt §5 Punkt 3: „…die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.“ (S. 5)

„(4) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht 1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, ... Angeboten ..., sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt“. (S. 6) und damit auch in der Kinder- und Jugendarbeit.

Für Träger ist in der Arbeitgeberrolle abzuwägen und in der Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf die Arbeitsabläufe und Verantwortung für Mitarbeitende beachtenswert: „Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.“ (S. 6) Weiterführende Informationen finden sich u. a. hier und hier.

Regelungen, auch über die Kinder- und Jugendarbeit hinaus, finden sich im Teil 3 – Schutzmaßnahmen.

§ 6 Zusammenkünfte formuliert weiterhin Ausnahmen zur Beschränkung der Personenzahl bei Treffen im öffentlichen bzw. privaten Raum. Die Reglungen des § 6 Zusammenkünfte gelten demnach nicht „bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ (§6 (2), S. 6)

Neuregelungen gelten für Präsenzveranstaltungen u. a. auch im Fortbildungskontext – hier greift ebenfalls wieder die 3G-Regelung:

Dazu heißt es im § 16 Außerschulische Bildung

„(1) Für Präsenzveranstaltungen in Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Berufssprach-, Landessprach- und Integrationskurse, Volkshochschulen, Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.“ (S. 9)

Die neue SächsCoronaSchVO gilt vom 04.03. bis 19.03.2022 und findet sich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2022-03-01.pdf

Die Sächsische Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung wurde ebenfalls aktualisiert. Relevant für die Kinder- und Jugendarbeit ist der Punkt 10. Besondere Hygieneregeln für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinder-, Jugend- und Familienerholung (S. 8)

Dazu heißt es in den Erläuterungen:

„Den allgemeinen Hygieneregeln der Allgemeinverfügung folgend sollen die Konzepte neben Maßnahmen zur Besucherlenkung und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch Maßnahmen zur Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands und zur Festlegung der Obergrenze der zeitgleich anwesenden Personen umfassen, um eine Kontaktreduzierung undmdie Einhaltung der Regelungen des Infektionsschutzes während der Durchführung der Angebote zu gewährleisten.

Über das jeweilige Hygienekonzept können Besonderheiten der konkreten Angebote in den Regelungszusammenhang integriert und damit die Wirkung der Infektionsschutzmaßnahmen an der konkreten Einrichtung optimiert werden.

Die Durchführung der Kinder-, Jugend- und Familienerholungsmaßnahmen in festen Gruppen soll zur Kontaktreduzierung beitragen und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen.“ (S. 17f.)

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