Aktualisierung der FAQs erfolgt

Die FAQs wurden an die neue SächsCoronaSchutzVO, gültig vom 11.01.2021 bis 07.02.2021, angepasst und sind abrufbar unter Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen.

Zur Kinder- und Jugendhilfe selbst finden sich in den aktuellen FAQs keine spezifischen Aussagen.

Von Interesse für junge Menschen und sozialpädagogische Fachkräfte sind u.a. folgende Fragestellungen mit neuen Regelungen:

Welche Besonderheiten gelten für die Kinderbetreuung durch Familienmitglieder oder Nachbarn?

Für die Betreuung von Kindern in familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften gilt eine Ausnahme von der Beschränkung der Kontakte auf einen Haushalt sowie einer weiteren Person. Erlaubt ist die im Familienkreis oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe organisierte wechselseitige, unentgeltliche und nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren. Damit ist die auf Gegenseitigkeit beruhende Übernahme der Betreuung von Kindern durch Personen aus deren Umfeld gemeint. Betreut werden dürfen Kinder aus bis zu zwei Hausständen. Diese Ausnahme gilt auch für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen.

(neu am 13. Januar 2021)

Welche Angebote der Aus- und Fortbildungseinrichtungen dürfen stattfinden?

Es dürfen nur noch Onlineangebote und unaufschiebbare Prüfungen stattfinden. Die Prüfungen dürfen ausschließlich der Pandemiebekämpfung sowie der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen. Der erforderliche Bezug zu einem Beruf besteht dann, wenn das Angebot der beruflichen Qualifizierung dient.

(aktualisiert am 11. Dezember 2020)

Inwieweit darf Vereinsleben stattfinden?

Vereinsarbeit ist unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln zulässig. Insbesondere sind notwendige Gremiensitzungen erlaubt. Zusammenkünfte, Ansammlungen, Veranstaltungen und Feiern darüber hinaus sind untersagt.

(neu am 2. November 2020)

 

Zurück