6. Überarbeitung mit wenigen Änderungen in Kraft

Auch in den nächsten Wochen gilt: Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII sind weiterhin auf der Basis von Hygienekonzepten offen. Hygienekonzepte müssen Aussagen zu den Basisschutzmaßnahmen enthalten (vgl. Teil 2 – Basisschutzmaßnahmen), vgl. Arbeitshilfen mit Beispielen für Hygienekonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit.

Beachtenswert bzgl. Maskenpflicht ist §5 Punkt 3: „…die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.“ (S. 5)

„(4) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht 1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, ... Angeboten ..., sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt“. (S. 6) und damit auch in der Kinder- und Jugendarbeit.

Für Träger ist in der Arbeitgeberrolle abzuwägen und in der Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf die Arbeitsabläufe und Verantwortung für Mitarbeitende beachtenswert: „Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.“ (S. 6) Weiterführende Informationen finden sich u. a. hier und hier.

Beachtenswerte Regelungen, auch über die Kinder- und Jugendarbeit hinaus, finden sich im Teil 3 – Notfallmaßnahmen.

§ 6 Zusammenkünfte formuliert weiterhin Ausnahmen zur Beschränkung der Personenzahl bei Treffen im öffentlichen bzw. privaten Raum. Die Reglungen des § 6 Zusammenkünfte gelten demnach nicht „bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ (S. 6)

Weiterhin gilt auch kein 2G bzw. 3G in der Kinder- und Jugendarbeit für deren Adressatengruppen nach §7 SGB VIII. Bei externen Aktivitäten (wie Kinobesuche und Ausstellungen etc.) müssen jedoch die dort geltenden Regelungen z. B. zu 2G/2G+ berücksichtigt werden (siehe § 11 Kultur, Freizeit).

Gemäß §13 Sport Absatz 3 ist auch Sport für bis 18-Jährige erlaubt: „(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 und 2 gelten dabei für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht.“ (S. 10) Hier gilt auch §5 Punkt „6. ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner: a) Personen, die sich sportlich betätigen“. (S. 5)

!!! Wichtigste Novellierung für die Teilhabe am öffentlichen Leben greift nun für bis 18-Jährige. Im § 3 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis ist geregelt:

„(2) Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn die verpflichtete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ (S. 3) Es gilt demnach nun 3G für alle U18, siehe auch Mit Neuregelung 2G-Problematik für U18 Jährige geändert.

Die Regelungen der NotVO enthalten weitere Lockerungen in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens, die auch junge Menschen betreffen, im § 21a Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens (S. 14ff.).

Diese betreffen u. a. auch § 15 Außerschulische Bildung, dort heißt es weiterhin:

„(1) Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen … sind untersagt.“ (S.11) mit Ausnahme der u. g. Regelungen.

Davon ausgenommen sind u. a. Angebote für U18-Jährige gemäß Punkt „(3) Absatz 1 gilt nicht für Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesem Fall besteht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer sowie Anleitungspersonal die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.“ (S.11)

Aussagen zu 3G finden sich für diese spezifischen Angebote im Satz „(5) Die in Absatz 2 bis 4 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.“ (S.10/11)

Sofern die Belastungswerte entsprechend niedrig sind, gelten gemäß Teil 4 –Sonderregelungen, die nach § 21a Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens enthalten, wie z. B. Fortbildung in Präsenz – betrifft auch die Fortbildungsarbeit der AGJF Sachsen. Dazu heißt es:

„(15) …Abweichend von § 15 Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. § 15 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ (S.16/17)

Die Bemessensgrundlage für solche Erleichterungen nach §21a beziehen sich nun auf die Bettenzahlen:
„(1) Werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen

  1. der Belastungswert Normalstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 1 300 und
  2. der Belastungswert Intensivstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 420
    unterschritten, gelten zusätzlich die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag. Wird einer der in Satz 1 genannten Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Die Werte nach Satz 1 werden durch die oberste Landesgesundheitsbehörde unter
    https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlicht.“ (S.14 f.)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind zudem die Regelungen an der jeweiligen Übernachtungsstätte zu berücksichtigen. Bei Unterschreitung der benannten Schwellenwerte sind also Bildungsveranstaltungen auch weiterhin in Präsenz unter Einhaltung von 2G bzw. 2G+ möglich.

Die bisherigen Regelungen im Teil 4 – Sonderregelungen, § 21 Ausgangsbeschränkungen entfallen mit In-Krafttreten der 6. Änderung der NotVO.

Die aktualisierte SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 gilt ab 6. Februar bis zum 6. März 2022 und umfasst damit auch die Winterferienzeit.

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